1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der Haug Elektrotechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund unserer
Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten insbesondere für fabrikneue Erzeugnisse, Zubehör,Ersatzteile und sonstige
Leistungen, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben.
1.2 Die Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, wenn der Vertrag zum Betrieb des
Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlichrechtlichen
Sondervermögen.
1.3 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen vom Vertragspartner
als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4 Seit 2011 sind elektronische Rechnungen elektronisch und ohne Signatur rechtmäßig. Die Haug Elektrotechnik
GmbH behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in
Rechnung zu stellen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote, Prospekte und Internetinformationen der Firma sind freibleibend. Technische Unterlagen, Angaben
über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
oder fernschriftlich erklärt wird.
2.2 Im Falle einer Auftragsbestätigung durch die Firma richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dieser
Auftragsbestätigung.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und
dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte
Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.
2.5 Wir sind dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund
von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter
verletzt werden. Ergibt sich für uns trotzdem eine Haftung, so hat uns der Kunde schadlos zu halten.
3. Preise
3.1 Die Preise sind in EURO angegeben. Andere Währungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich
vereinbart sind.
3.2 Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den aktuell
geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Die Firma ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss eine angemessene, entsprechende Preiserhöhung
vorzunehmen, wenn die Lieferung mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen nicht innerhalb von 4
Wochen erbracht wurde oder zu erbringen ist und bis zur Lieferung eine Erhöhung der Rohmaterial- oder
Hilfsstoffpreise, der Löhne und Gehälter, der Frachtkosten und der öffentlichen Abgaben eintritt. Hieraus
resultiert kein Rücktrittsrecht des Vertragspartners.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Haug Elektrotechnik GmbH zahlbar 10 Tage ab
Rechnungsdatum ohne Abzug. Für Neukunden gilt Vorauskasse generell. Reparaturen und Dienstleistungen
sind sofort rein netto Kasse zahlbar und nicht skontierbar. Mit Ablauf dieses Datums tritt Verzug auch ohne
Mahnung ein. Die Firma ist in jedem Falle berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners auch auf dessen ältere
Verbindlichkeiten anzurechnen.
4.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die
Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber.
4.3 Geht der Vertragspartner in Verzug, so ist die Firma berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt ab Zinsen in Hhe
Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die
Firma ist zulässig.
4.4 Wenn der Firma Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen,
insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist die Firma berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die
zugrundeliegenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
5. Lieferfristen / Verzugsfolgen / Rücktritt
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, andernfalls mit Vertragsschluss, jedoch
nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2 Zur Wahrung der Lieferfrist genügt die Mitteilung der Versandbereitschaft oder die Absendung des
Liefergegenstandes ab Werk.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der
Firma liegen, soweit solche Hindernisse die Lieferfrist beeinflussen. Solche Umstände sind auch dann von der
Firma nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse wird die Firma in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.
5.4 Wird die Auslieferung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk
der Firma mindestens jedoch 1/2 vom 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Die Firma ist
darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über
den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5.5 Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vertragspflichten des
Vertragspartners voraus.
5.6 Bei unberechtigter Lösung des Kunden vom Vertrag ist er verpflichtet, uns eine Schadenpauschale /
Wiedereinlagerungsgebühr / Prüfgebühr von 15% des Netto-Kaufpreises zu bezahlen, es sei denn, er weist
nach, das der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist. Andererseits bleibt uns vorbehalten, den konkret
eingetretenen Schaden anstelle der Schadenpauschale geltend zu machen. Sonderanfertigungen können
generell nicht zurückgenommen werden.
6. Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die
Sendung durch die Firma gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
6.2 Bei Auslandsversand per Seefracht erfolgt der Gefahrenbergang FOB-Hafen.
6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über; jedoch ist die Firma verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.4 Teillieferungen sind zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Er tritt der Firma jedoch bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der Firma die dem
Vertragspartner aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden
sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung
erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei
Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners mit seinen Kunden ergeben.
Zur Einziehung der Forderungen gegen die Kunden des Vertragspartners bleibt dieser auch nach der
Abtretung ermächtigt; die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die
Firma verpflichtet sich jedoch, von diesem Einziehungsrecht nicht Gebrauch zu machen, solange der
Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Im letzteren Fall kann die Firma vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für die Firma
vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Firma stehenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie fr die unter
Vorbehalt gelieferte Sache.
7.3 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Firma stehenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Firma anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
die Firma unter Wahrung kaufmännischer Sorgfaltspflichten.
7.4 Der Vertragspartner tritt der Firma auch diejenigen Forderungen zur Sicherung ab, die durch Verbindung des
Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Haftung für Mängel
8.1 Die Firma übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei
denn, hierüber wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geschlossen. Für Mängel der Lieferung
haftet die Firma ausschließlich wie folgt:
8.1.1 Alle diejenigen Teile, die sich innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen, werden nach Wahl der Firma entweder neu geliefert oder bestehende Mängel behoben. 434
BGB bleibt mit Ausnahme der ausdrücklich ausgeschlossenen Regelung des 434 Absatz 1 Satz 3 BGB
unberührt.
8.1.2 Mängel müssen der Firma unverzüglich schriftlich angezeigt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens
innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Liefergegenstandes.
8.1.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die insbesondere aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Firma zurückzuführen
sind.
8.1.4 Zur Vornahme aller der Firma nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach Verständigung mit der Firma die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, ansonsten ist die Firma von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder im Falle des
Lieferverzuges steht dem Vertragspartner das Recht zu, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und von der Firma Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist die Firma sofort
zu verständigen.
8.2 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Firma im
Falle berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise
verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskrften. Im
brigen trgt der Vertragspartner die Kosten.
8.3 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens
aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
8.4 Lässt die Firma eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich
eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos
verstreichen, so hat der Vertragspartner das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages. Dieses Recht
besteht auch in sonstigen Fällen des schuldhaften Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung
durch die Firma.
8.5 Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, stehen diesem nur unter den Voraussetzungen des
Abschnittes 9. zu.
8.6 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung unserer
Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch
den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass der Kunde diese Erfolglosigkeit in
von ihm zu vertretender Weise herbeigeführt hat, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gem
diesen Geschftsbedingungen gegen uns zu.
9. Haftungsausschluss
9.1 Ausgeschlossen sind alle über die in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Regelungen
hinausgehenden Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Kündigung, Minderung, Schadensersatz
sowie auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus positiver
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung).
9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender
Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet die Firma außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlern für Umstände, hinsichtlich derer eine
Beschaffenheitszusage oder eine Garantie abgegeben wurde, wenn dies gerade bezweckt hat, den
Vertragspartner gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Konstruktionsänderungen
10.1 Die Firma behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.
11. Geheimhaltung
11.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma im Zusammenhang mit
Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem
Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht des Sitzes
der Firma.
12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
Leingarten, April .2016