1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der Haug Elektrotechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund unserer

     Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten insbesondere für fabrikneue Erzeugnisse, Zubehör,Ersatzteile und sonstige  

     Leistungen, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

1.2 Die Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, wenn der Vertrag zum Betrieb des

      Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlichrechtlichen

      Sondervermögen.

1.3 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen vom Vertragspartner

      als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.

      Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen

     Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Seit 2011 sind elektronische Rechnungen elektronisch und ohne Signatur rechtmäßig. Die Haug Elektrotechnik

     GmbH behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in

     Rechnung zu stellen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote, Prospekte und Internetinformationen der Firma sind freibleibend. Technische Unterlagen, Angaben

      über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich

      oder fernschriftlich erklärt wird.

2.2 Im Falle einer Auftragsbestätigung durch die Firma richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dieser

      Auftragsbestätigung.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und

      Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4 Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und

      dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte

      Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.

2.5 Wir sind dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund

      von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter

      verletzt werden. Ergibt sich für uns trotzdem eine Haftung, so hat uns der Kunde schadlos zu halten.

3. Preise

3.1 Die Preise sind in EURO angegeben. Andere Währungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich

      vereinbart sind.

3.2 Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den aktuell

       geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

3.3 Die Firma ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss eine angemessene, entsprechende Preiserhöhung

       vorzunehmen, wenn die Lieferung mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen nicht innerhalb von 4

      Wochen erbracht wurde oder zu erbringen ist und bis zur Lieferung eine Erhöhung der Rohmaterial- oder

      Hilfsstoffpreise, der Löhne und Gehälter, der Frachtkosten und der öffentlichen Abgaben eintritt. Hieraus

      resultiert kein Rücktrittsrecht des Vertragspartners.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Haug Elektrotechnik GmbH zahlbar 10 Tage ab

      Rechnungsdatum ohne Abzug. Für Neukunden gilt Vorauskasse generell. Reparaturen und Dienstleistungen

       sind sofort rein netto Kasse zahlbar und nicht skontierbar. Mit Ablauf dieses Datums tritt Verzug auch ohne

       Mahnung ein. Die Firma ist in jedem Falle berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners auch auf dessen ältere

       Verbindlichkeiten anzurechnen.

4.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die

       Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber.

4.3 Geht der Vertragspartner in Verzug, so ist die Firma berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt ab Zinsen in Hhe

       Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die

       Firma ist zulässig.

4.4 Wenn der Firma Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen,

      insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist die Firma berechtigt, die

gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die

zugrundeliegenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

5. Lieferfristen / Verzugsfolgen / Rücktritt

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, andernfalls mit Vertragsschluss, jedoch

nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben

sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2 Zur Wahrung der Lieferfrist genügt die Mitteilung der Versandbereitschaft oder die Absendung des

Liefergegenstandes ab Werk.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere

Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der

Firma liegen, soweit solche Hindernisse die Lieferfrist beeinflussen. Solche Umstände sind auch dann von der

Firma nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende

derartiger Hindernisse wird die Firma in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.

5.4 Wird die Auslieferung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat

nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk

der Firma mindestens jedoch 1/2 vom 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Die Firma ist

darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über

den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5.5 Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vertragspflichten des

Vertragspartners voraus.

5.6 Bei unberechtigter Lösung des Kunden vom Vertrag ist er verpflichtet, uns eine Schadenpauschale /

Wiedereinlagerungsgebühr / Prüfgebühr von 15% des Netto-Kaufpreises zu bezahlen, es sei denn, er weist

nach, das der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist. Andererseits bleibt uns vorbehalten, den konkret

eingetretenen Schaden anstelle der Schadenpauschale geltend zu machen. Sonderanfertigungen können

generell nicht zurückgenommen werden.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch

dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten

oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die

Sendung durch die Firma gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige

versicherbare Risiken versichert.

6.2 Bei Auslandsversand per Seefracht erfolgt der Gefahrenbergang FOB-Hafen.

6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die

Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über; jedoch ist die Firma verpflichtet,

auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6.4 Teillieferungen sind zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.

Er tritt der Firma jedoch bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der Firma die dem

Vertragspartner aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden

sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dies gilt unabhängig

davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung

erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei

Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners mit seinen Kunden ergeben.

Zur Einziehung der Forderungen gegen die Kunden des Vertragspartners bleibt dieser auch nach der

Abtretung ermächtigt; die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die

Firma verpflichtet sich jedoch, von diesem Einziehungsrecht nicht Gebrauch zu machen, solange der

Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß

nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Im letzteren Fall kann die Firma vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen

und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die

dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für die Firma

vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Firma stehenden

Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

Wertes der Kaufsache (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit

der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie fr die unter

Vorbehalt gelieferte Sache.

7.3 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Firma stehenden Gegenständen untrennbar

vermischt, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des

Liefergegenstandes (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum

Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als

Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Firma anteilsmäßig

Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für

die Firma unter Wahrung kaufmännischer Sorgfaltspflichten.

7.4 Der Vertragspartner tritt der Firma auch diejenigen Forderungen zur Sicherung ab, die durch Verbindung des

Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Haftung für Mängel

8.1 Die Firma übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei

denn, hierüber wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geschlossen. Für Mängel der Lieferung

haftet die Firma ausschließlich wie folgt:

8.1.1 Alle diejenigen Teile, die sich innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang infolge eines vor dem

Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder

mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt

herausstellen, werden nach Wahl der Firma entweder neu geliefert oder bestehende Mängel behoben.  434

BGB bleibt  mit Ausnahme der ausdrücklich ausgeschlossenen Regelung des  434 Absatz 1 Satz 3 BGB

unberührt.

8.1.2 Mängel müssen der Firma unverzüglich schriftlich angezeigt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens

innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Liefergegenstandes.

8.1.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die insbesondere aus nachfolgenden Gründen entstanden

sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den

Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete

Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,

elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Firma zurückzuführen

sind.

8.1.4 Zur Vornahme aller der Firma nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und

Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach Verständigung mit der Firma die erforderliche Zeit und

Gelegenheit zu geben, ansonsten ist die Firma von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der

Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder im Falle des

Lieferverzuges steht dem Vertragspartner das Recht zu, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu

lassen und von der Firma Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist die Firma sofort

zu verständigen.

8.2 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Firma im

Falle berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die

angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise

verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskrften. Im

brigen trgt der Vertragspartner die Kosten.

8.3 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens

aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die

Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten

verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

8.4 Lässt die Firma eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich

eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos

verstreichen, so hat der Vertragspartner das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages. Dieses Recht

besteht auch in sonstigen Fällen des schuldhaften Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung

durch die Firma.

8.5 Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an

dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, stehen diesem nur unter den Voraussetzungen des

Abschnittes 9. zu.

8.6 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung unserer

Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch

den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass der Kunde diese Erfolglosigkeit in

von ihm zu vertretender Weise herbeigeführt hat, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gem

diesen Geschftsbedingungen gegen uns zu.

9. Haftungsausschluss

9.1 Ausgeschlossen sind alle über die in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Regelungen

hinausgehenden Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Kündigung, Minderung, Schadensersatz

sowie auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus positiver

Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung).

9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender

Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten haftet die Firma  außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des

Inhabers oder leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren

Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz

bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten

Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlern für Umstände, hinsichtlich derer eine

Beschaffenheitszusage oder eine Garantie abgegeben wurde, wenn dies gerade bezweckt hat, den

Vertragspartner gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

10. Konstruktionsänderungen

10.1 Die Firma behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.

11. Geheimhaltung

11.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma im Zusammenhang mit

Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit

12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem

Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des

öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle

sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht des Sitzes

der Firma.

12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger

Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen

oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Leingarten, April .2016

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